HINWEIS: Seit dem 12. Juni 2010 können Bürger der EU, der Schweiz, des Königreichs Norwegen, der Republik Island, von Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Mazedonien zur Einreise in die Republik Serbien den Personalausweis verwenden und sich bis zu 90 Tagen in Serbien aufhalten.
Für Ausländische Staatsbürger wird die Einreise und der Aufenthalt in die Republik Serbien nach den Bedingungen des geltenden Ausländergesetzes geregelt, wonach die Einreise mit einem gültigen Reisepass und einer eingetragenen Visa oder genehmigtem Aufenthalt möglich ist, falls dies nicht durch serbisches Recht oder einen internationalen Vertrag anders vorgesehen ist.
Die Einreise in die Republik Serbien wird einem Ausländer verwehrt, falls:
1) kein gültiger Reisepass oder Visa vorliegt, falls erforderlich
2) nicht über ausreichende finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt während der Aufenthaltsdauer in Serbien, für die Rückreise in das Herkunftsland oder die Weiterreise in ein Drittland verfügt oder der Lebensunterhalt für die Aufenthaltsdauer in Serbien nicht auf andere Weise sichergestellt wird
3) dieser nicht berechtigt ist für den Transit in ein Drittland
4) ein Einreiseverbot besteht oder dieser als internationaler Verbrecher geführt wird
5) keinen Impfpass oder einen anderen Gesundheitsnachweis vorliegen und dieser aus einem Gebiet einreist, das durch eine Epidemie von Infektionskrankheiten betroffen ist
6) Gründe zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Republik Serbien und ihrer Bürger vorliegen
7) berechtigte Zweifel daran bestehen, dass der Aufenthalt nicht für die beabsichtigten Zwecke genutzt wird
Unternehmen oder Bürger Serbiens, die gegen Entgelt Ausländern Beherbergungsdienstleistungen anbieten, sowie Bürger Serbiens, die ausländischen Besuch bekommen, sind verpflichtet, den Aufenthalt des Ausländers in der lokalen Polizeistation innerhalb von 24 Stunden anzumelden, beginnend mit der Bereitstellung der Unterkunft an den Ausländer bzw. der Ankunft des ausländischen Besuchs.
Falls der Ausländer keine Unterkunft in offiziellen Beherbergungsbetrieb oder bei Privatpersonen nutzt, ist er verpflichtet, seinen Aufenthalt in der lokalen Polizeistation und den Adressenwechsel innerhalb von 24 Stunden anzumelden, beginnend mit der Ankunft am Aufenthaltsort, bzw. vom Tag der Adressenänderung. Als Aufenthaltsort gilt der Ort, an dem der Ausländer beabsichtigt, länger als 24 Stunden zu verbleiben.